Allgemeine Liefer-, Miet- und Geschäftsbedingungen
der Moviescreens Engineering GmbH, In Katzem 68, 41812 Erkelenz
§1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Gegenbestätigungen des Auftraggebers
unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.
§2 Angebote und Vertragsabschluss
Angebote sind unverbindlich. änderungen und Verbesserungen bleiben
vorbehalten. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Moviescreens Engineering GmbH
die bestellte Ware oder Leistung liefert oder durch eine Auftragsbestätigung
annimmt. Auftragsveränderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden oder Zusagen von Mitarbeitern der Moviescreens
Engineering GmbH sind unzulässig.
§3 Mietzeit und Lieferung
Die Mietzeit berechnet sich vom Zeitpunkt des ersten Einsatztages, bzw. ab
Aufstellung vor Ort oder Entgegenahme der Mietsache bis zum Ablauf der
vereinbarten Mietdauer. Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob die
Mietsachen tatsächlich benutzt wurden. Für Verzögerungen von
Auslieferungsterminen, die außerhalb des Einflussbereiches der Moviescreens
Engineering GmbH liegen, kann keine Haftung übernommen werden. Bei verspäteter
Rücklieferung ist die Moviescreens Engineering GmbH berechtigt, die Verlängerung
des Mietzeitraums zum vollen Listenpreis in Rechnung zu stellen.
Transport- und Frachtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden
gesondert ausgewiesen. Dies gilt auch für den Fall einer Zustellung durch eine
Spedition oder einen Beauftragten der Moviescreens Engineering GmbH.
§4 Preise und Mietgebühr
Es gelten grundsätzlich bei Vertragsabschluss die Listenpreise der Moviescreens
Engineering GmbH, sofern diese nicht anders schriftlich vereinbart sind. Alle Preise
verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Komplettpakete ist der
volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des
Auftraggebers nicht mitgeliefert werden.
§5 Versicherung
Mietsachen sind grundsätzlich nicht versichert. Die Moviescreens Engineering GmbH
behält sich vor, Mietsachen auf Kosten des Auftraggebers gegen Schäden
jeglicher Art und Diebstahl zu versichern. Versicherungsnachweise des
Auftraggebers sind bei Mietbeginn schriftlich vorzulegen. Spätere
Versicherungsnachweise werden nicht anerkannt.
§6 Haftung
Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für Beschädigungen und Verlust
der gelieferten Anlagen und Anlagenteile. Die übernahme der Haftung beginnt
mit der übergabe der Mietsachen an den Auftraggeber oder dessen
Repräsentanten. Mietsachen gelten in einwandfreiem Zustand, soweit keine
Mängel bei Abnahme durch den Auftraggeber festgestellt wurden. Etwaige
spätere Haftungsansprüche des Auftraggebers an die Moviescreens Engineering
GmbH, insbesondere auf Qualität, Ton, Farbe, Schärfe, etc. sind ausgeschlossen.
Rügen bedürfen der Schriftform. Kommt der Auftraggeber diesen
Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftraggeber bei Störungen und Ausfällen
weder von der Zahlung des Mietpreises befreit, noch zu einer Minderung des
Mietpreises berechtigt. Bei entstandenen Schäden jeglicher Art während der
Mietzeit hat der Auftraggeber den Neuwert der Mietsache zu ersetzen. Dies gilt
unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Die Moviescreens
Engineering GmbH behält sich vor, die Mietsachen bei Rückgabe eingehend zu prüfen.
Eine Rüge lose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und
des Zustandes der zurückgegebenen Mietsache.
§7 Haftungsbeschränkung der Moviescreens Engineering GmbH
für Lieferungen und Leistungen
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Geschäftsführer, seine Mitarbeiter
als auch gegen dessen Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Jede Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Schadensersatzansprüche aus resultierenden Vermögensschäden sind generell
ausgeschlossen.
§8 Eigentum
Mietsachen bleiben Eigentum der Moviescreens Engineering GmbH. Jegliche
überlassung an Dritte ist ohne schriftliche Einwilligung unzulässig. In diesem
Falle ist die Moviescreens Engineering GmbH zur sofortigen Kündigung des
Mietvertrages und Rücknahme der Mietsachen berechtigt. Kosten zum Schutz
unseres Eigentums trägt der Auftraggeber. Insbesondere für Schäden, die durch
Ausfall aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Auftraggeber entstehen.
Alle verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
Moviescreens Engineering GmbH.
§9 Rücktritt und außerordentliche Kündigung
Der Auftraggeber kann schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Moviescreens
Engineering GmbH. Bei Rücktritt bis 90 Kalendertagen vor Mietbeginn betragen
Stornokosten 30%, bis 30 Kalendertagen 50%, bis 10 Kalendertagen 75% der
Vertragssumme. Danach ist die volle Vertragssumme fällig. Unbeschadet von
den Bestimmungen können Verträge von beiden Parteien nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn von der Moviescreens Engineering
GmbH zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. Die Moviescreens Engineering GmbH
ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber nicht den
Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt, gegen ihn nachhaltige Pfändungen
oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Verfahren eröffnet
ist.
§10 Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Moviescreens Engineering GmbH sind 10 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gerät der Auftraggeber in Verzug, wird
der offenstehende Rechnungsbetrag ab Fälligkeitsdatum mit 10% p.a. verzinst.
Bei längeren Mietzeiten ist die Moviescreens Engineering GmbH berechtigt,
Abschlagszahlungen zu fordern. Gewährte Firmenrabatte aus früheren
Angeboten oder Rechnungen sind nicht bindend für die aktuelle
Rabattgewährung.
§11 Gewährleistung
Die Gewährleistung für verkaufte Waren beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Die
Gewährleistungspflicht für offensichtliche Mängel entfällt, wenn der
Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt die Ware untersucht und den Mangel
schriftlich anzeigt. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus
unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage, normale Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel
verursacht wurden.
§12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Erfüllungsort ist Sitz der Moviescreens Engineering GmbH.
Stand : 1.3.2015